Merkzeichen G

Auf dieser Website erfahren Sie alles zum Merkzeichen G, insbesondere dessen Vorteile und vor allem auch die Voraussetzungen, welche Sie erfüllen müssen, um das Merkzeichen G zuerkannt zu erhalten.

Die Vorgaben des Gesetzgebers in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind leider schon von der textlichen Fassung her nahezu unleserlich und schwer zu handhaben. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung den Anwendungsbereich des Merkzeichens G durchaus erweitert, was allerdings manche Versorgungsämter noch nicht immer so ganz nachvollzogen haben.

Aus anwaltlicher Sicht heraus wird jedenfalls das Merkzeichen G von den Versorgungsämtern viel zu häufig erst einmal abgelehnt, obwohl bei näherer Betrachtung dessen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und grundsätzlich muss festgestellt werden, dass das Merkzeichen G viel zu selten überhaupt beantragt wird!

RA Dotterweich, Konstanz

Welche Vorteile beinhaltet das Merkzeichen G?

Im Falle der Zuerkennung des Merkzeichens G im Schwerbehindertenausweis können Sie wählen zwischen einer Halbierung der von Ihnen zu zahlenden Kfz-Steuer oder aber einer unentgeltlichen Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln.

Die Freifahrtberechtigung erstreckt sich auf folgende Beförderungsmittel im Bundesgebiet (in Eisenbahnen und SBahnen nur in der 2. Wagenklasse):
- Straßenbahnen und Omnibusse
- S-Bahnen
- Eisenbahnen, die ganz oder teilweise in einen Verkehrsverbund mit anderen Verkehrsmitteln (z.B. Straßenbahnen, Omnibusse, Kraft- und Wasserfahrzeuge im Linienverkehr) mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten einbezogen sind.
- Eisenbahnen des Bundes in Zügen des Nahverkehrs; bei zuschlagspflichtigen Zügen ist der tarifmäßige Zuschlag zu entrichten.
- sonstige Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs (z.B. nichtbundeseigene Bahnlinien)
- Wasserfahrzeuge im Linien, Fähr- und Übersetzverkehr (nur im Inland).

Unentgeltlich zu befördern sind im Nah- und Fernverkehr: eine Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen, sofern eine Berechtigung zur Mitnahme der Begleitperson besteht und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist und das Handgepäck, ein mitgeführter Rollstuhl, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstige orthopädische Hilfsmittel und ein Führhund oder Behindertenbegleithund.

Merkzeichen G und Schwerbehindertenparkplatz

Was nicht selten übersehen wird: Das Merkzeichen G berechtigt nicht zur Inanspruchnahme der Schwerbehinderten-Parkplätze. Für diese benötigen Sie zwingend das Merkzeichen aG, welches im Vergleich im Merkzeichen G noch erhebliche strengere Voraussetzungen hat.

Merkzeichen G und Grad der Behinderung (GdB)

Für das Merkzeichen G benötigen Sie zunächst einmal zwingend einen Schwerbehindertenausweis, also mindestens die Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 50.

Das ergibt sich aus § 3 der Schwerbehindertenausweis- Verordnung (SchwbAwV), wo bestimmt ist, dass im Schwerbehindertenausweis (den Sie eben erst ab einem Grad der Behinderung von 50 bekommen!) auf der Rückseite das Merkzeichen G einzutragen ist, wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des SGB IX oder entsprechender Vorschriften ist,

Voraussetzung für Merkzeichen G: erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr

Diese Voraussetzung für das Merkzeichen G ist in § 229 Absatz 1 Satz 1 des SGB IX wie folgt definiert:

In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Die Vorgaben der versorgungsmedizinischen Grundsätze
zur erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr:

"In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist,

  • wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden,
  • oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit
  • nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

    Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.

    Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen."

    Unproblematisch: Sie haben einen Grad der Behinderung von 50, der aus Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule und/oder der weiteren unteren Gliedmaßen (Hüftgelenke, Kniegelenke, Sprunggelenke einschließlich gegebenenfalls Fußfehlform resultiert

    In diesem Fall ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der versorgungsmedizinischen Grundsätze, dass Ihnen das Merkzeichen G zuzuerkennen ist. Es heißt dort nämlich wie folgt:

    "Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen".

    Ob Sie persönlich im Einzelfall noch in der Lage sind, ortsübliche Gehstrecken zu Fuß zurückzulegen und wie lange Sie hierfür benötigen, ist völlig unerheblich und braucht hier nicht weiter geprüft zu werden. Lassen Sie sich insoweit hier auf keinerlei Diskussion mit dem Versorgungsamt ein!

    Nicht mehr völlig unproblematisch: Sie haben einen Grad der Behinderung von mehr als 50, der sich zusammensetzt sowohl aus Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule und/oder der weiteren unteren Gliedmaßen (Hüftgelenke, Kniegelenke, Sprunggelenke einschließlich gegebenenfalls Fußfehlform, aber aber auch aus anderen Befunden.

    Im Gegensatz zum obigen unproblematischen Beispielsfall muss hier erst einmal sortiert werden, welcher Befund sich überhaupt auf die Gehfähigkeit auswirkt. Die Halswirbelsäule, die depressive Erkrankung oder die Hauterkrankung dürften da auszuschließen sein. Unglücklicherweise werden in den Bescheiden der Versorgungsämter die anerkannten Befunde zwar aufgeführt, nicht aber die Einzel-Grade der Behinderung hierzu ausgewiesen. In der Regel bekommen Sie lediglich den Gesamt-GdB (60, 70, 80, 90 oder 100) und dann die anerkannten Beeinträchtigungen mitgeteilt, nicht aber die entsprechenden Einzel-Grade der Behinderung. Diese benötigenSie aber zwingend, um die Ablehnung des Merkzeichen G überprüfen und ggf. dagegen angehen zu können.

    Spätestens hier werden Sie in aller Regel den Fachanwalt für Sozialrecht benötigen, der zunächst einmal Akteneinsicht beantragt und herausfindet, wie die anerkannten Beeinträchtigungen im Einzelnen jeweils bewertet wurden und ob gegebenenfalls die Bewertung überhaupt stimmt. Auch bei einem außerordentlich hohen Gesamt-Grad der Behinderung ist nicht offenkundig, dass sich insgesamt ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 aus den Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule und der weiteren unteren Gliedmaßen ergibt. Das ist im Einzelfall immer nachzuprüfen. Auch bei einem Grad der Behinderung von deutlich mehr als 50 kann es durchaus sein, dass es nicht zum Merkzeichen G reicht. Konsultieren Sie da im Zweifel immer einen Fachmann.

    Spezialfall: GdB für die unteren Gliedmaßen unter 50: Auch hier ist im Einzelfall Merkzeichen G möglich.

    Essenziell ist auch hier: Insgesamt benötigen Sie natürlich wenigstens einen GdB von 50.

    Die versorgungsmedizinischen Grundsätze führen hierzu aus:

    "Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B.

  • bei Versteifung des Hüftgelenks,
  • Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung,
  • arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40".

    In dieser Fallgruppe benötigen Sie also einen GdB von insgesamt wenigstens 40 für die unteren Gliedmaßen, denn nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen beträgt der Grad der Behinderung bei der Versteifung eines Hüftgelenks in günstiger Stellung 40 und auch für die Versteifung eines Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung gibt es nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen einen Grad der Behinderung von wenigstens 40.

  • Spezialfall: Orthopädisch ist alles in Ordnung oder die orthopädischen Beeinträchtigungen an den unteren Gliedmaßen rechtfertigen nach den oben dargestellten Gruppen die Zuerkennung des Merkzeichens G noch nicht, Sie haben aber eine Herzerkrankung oder eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion, wobei diese Befunde jeweils für sich alleine betrachtet wenigstens einen Einzel-GdB von 50 ausmachen.

    Die versorgungsmedizinischen Grundsätze sehen hier vor:

    "Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei

  • Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei
  • Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen.

    Auch bei anderen

  • inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit,

    z. B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen."

  • Spezialfall: Hirnorganische Anfälle und Diabetes mellitus

    Auch hier kann im Einzelfall ein Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens G bestehen, die Beurteilung ist allerdings schwierig. Nachstehend wieder die Vorgaben der versorgungsmedizinischen Grundsätze:

    "Bei hirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der Art und Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit des Auftretens abhängig. Im Allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdS von wenigstens 70 zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten. Analoges gilt beim Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks".

    Spezialfall: Störungen der Orientierungsfähigkeit

    In dieser Fallgruppe wird es jetzt richtig schwierig. Die Bestimmungen der versorgungsmedizinischen Grundsätze sind hier einigermaßen unbestimmt und nur sehr schwer zu handhaben. Nachstehend weder der Text der Versorgungsmedizinischen Grundsätze:

    "Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen

  • Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70

  • und bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen,

    nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) anzunehmen.

    Bei Hörbehinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehin- derung, geistige Behinderung) gerechtfertigt.

    Bei geistig behinderten Menschen sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können.

    Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht".

  • Urteile zum Merkzeichen G

  • Die versorgungsmedizinischen Grundsätze beinhalten keine abschließende Aufzählung der Fälle, in welchen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr anzunehmen ist.

    BSG 9. Senat   13.08.1997    9 RVs 1/96

  • Bei ausschließlich im orthopädischen Fachgebiet angesiedelten Beeinträchtigungen kommt die Vergabe des Merkzeichens G dann nicht in Betracht, wenn nicht zumindest eine mit einem GdB von wenigstens 40 zu bewertende Behinderung der unteren Extremitäten vorliegt.

    BSG 9. Senat   27.03.2020   B 9 SB 83/19 B

  • Bei der in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Merkzeichens G genannten Wegstrecke von 2 km in etwa 1/2 Stunde handelt es sich um keine starre Regelung.

    Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat   14.05.2020   L 3 SB 41/15

  • Die Frage, ob jemand noch in der Lage ist, in 30 Minuten 2 km zurückzulegen, ist für die Zuerkennung des Merkzeichens G nicht alleine streitentscheidend.

    Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat   06.11.2019   L 13 SB 114/18

  • Die Regelbeispiele der Versorgungsmedizinischen Grundsätze beschreiben Situationen, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen sind und können bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab dienen.

    Landessozialgericht Hamburg 3. Senat   16.10.2018   L 3 SB 21/16

  • Merkzeichen G bei einseitiger Beinverkürzung und Hüftgelenkserkrankung mit Einzel-GdB 30 sowie Arthrose im Ellenbogengelenk mit Streckhemmung sowie Lupus erythematodes.

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat   27.09.2017   L 13 SB 208/16

  • Eine erhebliche Gehbehinderung kann in den Fällen außerhalb der Regelbeispiele nicht angenommen werden, wenn wenn der Schwerbehinderte noch in der Lage ist, entsprechende Gehstrecken unter Zuhilfenahme von mit Hilfsmitteln wie etwa einem Rollator zu Fuß zurückzulegen.

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat   10.05.2017   L 13 SB 261/14

  • Die Aufzählung der Regelbeispiele in D Nr. 1d bis Nr. 1f VMG enthält indes keine abschließende Listung der in Betracht kommenden Behinderungen aus dem Formenkreis einzelner medizinischer Fachrichtungen: Anspruch auf den Nachteilsausgleich G hat – über die genannten Regelbeispiele hinausgehend – vielmehr auch der schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist (siehe BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 1/14 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr. 21). Denn der umfassende Behindertenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX gebietet im Lichte des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventions-rechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; Art. 5 Abs. 2 UN-BRK) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen. Den nicht erwähnten Behinderungen sind die Regelbeispiele als Vergleichsmaßstab zur Seite zu stellen.

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat   08.03.2018   L 13 SB 28/17

  • Kein Merkzeichen G für Couch-Potatos

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat   27.09.2018   L 13 SB 89/16

  • Psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nicht mit „Anfällen“ gleichzusetzen sind und nicht zu Störungen der Orientierungsfähigkeit führen, sondern nur z.B. mit Verstimmungen, Antriebsminderung und Angstzuständen einhergehen, sind daher in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigt.

    Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat   28.10.2014   L 6 SB 3619/13

  • Zwangs- und Somatisierungsstörungen, die den Betroffenen im Wesentlichen daran hindern, sein Haus zu verlassen und längere Gehstrecken zurückzulegen, sind nicht mit den in § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit vergleichbar.

    Mit diesen Anfällen und Störungen sind nur hirnorganische Anfälle, insbesondere epileptische Anfälle, aber auch hypoglykämische Schocks bei Zuckerkranken gemeint, also solche Anfälle, die mit Bewusstseinsverlust und Sturzgefahr verbunden sind.

    Die Fälle der die Fortbewegungsfähigkeit beeinträchtigenden Gründe, welche bei der Zuerkennung des Merkzeichens G einbezogen werden dürfen, sind … abschließend geregelt. Hierzu gehören … lediglich Anfälle und Störungen der Orientierungsfähigkeit. Als nicht in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt gelten daher psychisch erkrankte Personen, deren Leiden nur mit sonstigen Beeinträchtigungen oder Störungen einhergehen, wie etwa Verstimmungen, Antriebsminderung und Angstzuständen.  

    Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat   12.10.2011   L 6 SB 3032/11

  • Psychische Gehstörungen können zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen, auch wenn sie Anfallsleiden oder Orientierungsstörungen nicht gleichzusetzen sind.

    BSG 9. Senat   11.08.2015   B 9 SB 1/14 R

  • Eine Demenz kann die Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen begründen, sodass in diesem Falle das Merkzeichen G zuzuerkennen ist.

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat   09.02.2017   L 13 SB 10/15

  • Anspruch auf den Nachteilsausgleich "G" hat über die genannten Regelbeispiele hinausgehend auch der schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist. Teil D Nr. 1 VMG enthält keine abschließende Listung in Betracht kommender Behinderungen aus dem Formenkreis einzelner medizinischer Fachrichtungen, sondern erfasst etwa auch psychische Behinderungen (zu in Teil D Nr. 1 Buchst. d VMG nicht genannten psychischen Erkrankungen: BSG, 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R

    Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 21. Senat   11.01.2019   L 21 SB 224/16 

  • ... die in Ziffer 30 (3) 1. Absatz AP enthaltenen Beweiserleichterungen beschränken den gesetzlichen Anspruch nicht ... dahingehend, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr nur angenommen werden könne, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von mindestens 40 bedingen.  

    Landessozialgericht NRW, 6. Senat   25.08.1998   L 6 SB 122/97

  • 1. Bei der als Voraussetzung des Merkzeichens "G" in § 229 Abs 1 S 1 SGB IX genannten Wegstrecke, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt wird, kommt es nicht auf die empirisch festzustellende Gehgewohnheit des "normalen, nicht behinderten Durchschnittsbürgers" in der Nachbarschaft an, sondern auf die abstrakte Fähigkeit, noch solche Entfernungen zu Fuß zurückzulegen, für deren Überwindung normalerweise weder ein öffentliches noch ein privates Verkehrsmittel in Anspruch genommen wird, unabhängig davon, an welchem Ort diese Wegstrecke zurückgelegt wird.

    2. Wer nur durch Wiederholung "auswendig" gelernte Wegstrecken zurückzulegen vermag, sich aber auf neuen Wegstrecken, also solchen, die er nicht täglich zurücklegt, nicht eigenständig orientieren kann, erfüllt regelmäßig die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G".

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat   14.12.2020    L 11 SB 87/19

  • Die Aufzählung der Regelbeispiele in D Nr. 1d bis Nr. 1f VMG enthält indes keine abschließende Listung der in Betracht kommenden Behinderungen aus dem Formenkreis einzelner medizinischer Fachrichtungen: Anspruch auf den Nachteilsausgleich G hat – über die genannten Regelbeispiele hinausgehend – vielmehr auch der schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist (siehe BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 1/14 R –, SozR 4-3250 § 69 Nr. 21). Denn der umfassende Behindertenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX gebietet im Lichte des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventions-rechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; Art. 5 Abs. 2 UN-BRK) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen. Den nicht erwähnten Behinderungen sind die Regelbeispiele als Vergleichsmaßstab zur Seite zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015 a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom 13.8.1997 – 9 RVs 1/96 –, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2).

    Liegt eine schwere psychische Störung in Form einer Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren vor, die zu einer ausgeprägten Somatisierung führt und mit schweren belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule erlebt wird, kann eine erhebliche Gehbehinderung im obigen Sinne bejaht werden.

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat   21.11.2019    L 13 SB 63/18

  • Im Hinblick auf die Orientierungsfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass im Internet frei zugängliche Stadtpläne und genaue Wegbeschreibungen ebenso wie entsprechende Apps auf Smartphones zu Orientierungszwecken genutzt werden können. Diesen kommt mittlerweile für die Möglichkeit der Orientierung gerade auf unbekannten Wegen im Alltag eine überragende Bedeutung zu.

    Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat   09.09.2020    L 13 SB 40/17

  • In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.
    Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.

    SG Aachen 12. Kammer   28.07.2020    S 12 SB 639/18

  • Die Voraussetzungen des gesundheitlichen Merkzeichens G können auch erfüllt sein, wenn zwar die auf die Gehfähigkeit sich auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen keinen Teil-GdB von mindestens 40 bedingen, aber aufgrund einer negativen Wechselwirkung von orthopädischen, internistischen und neurologischen Erkrankungen die Gehfähigkeit derart limitiert wird, dass eine Gehstrecke von 2 km nicht mehr innerhalb einer halben Stunde zurückgelegt werden kann.

    Landessozialgericht für das Saarland 5. Senat   05.06.2019    L 5 SB 30/16

  • Bei der Beurteilung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr besteht, ist zu beachten, dass das Gehvermögen von verschiedenen Faktoren geprägt wird. Dabei sind von Relevanz die anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und Behinderungen, und nicht die das Gehvermögen ebenfalls beeinflussenden Faktoren wie Trainingszustand, Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation. Mit Hilfe der unter den VG, Teil D, Nr 1 Buchst d bis f aufgeführten Regelbeispiele ist der für die Feststellung des Merkzeichens G tatsächlich in Betracht kommende Personenkreis praxisgerecht von den Personen abzugrenzen, die lediglich behaupten, ortsübliche Wegstrecken nicht mehr zu Fuß zurücklegen zu können, oder die aus nicht behinderungsbedingten Gründe ortsübliche Wegstrecken nicht zurücklegen.

    Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat   24.10.2018     L 3 SB 2660/16

  • Auch ein erhebliches Übergewicht gehört zu den Faktoren, die einen Bezug zu einer Behinderung aufweisen und daher bei der Beurteilung des Gehvermögens Berücksichtigung finden müssen (so BSG, Urteil vom 24. April 2008, B 9/9a SB 7/06 R, SozR 4-3250 § 146 Nr. 1). Die funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna sind nicht nur bei Einschätzung eines aus anderen Gesundheitsstörungen folgenden GdB erhöhend zu berücksichtigen (vgl. Nr. 26.15 [S. 99]der AHP 200 bzw. Teil B Nr. 15.3 [Bl. 74] der Anlage zur VersMedV), sondern auch insoweit, als sie zu einer Einbuße der in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen (vgl. BSGE 62, 273, 274 = SozR 3850 § 60 Nr. 2 S 2.).

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat   15.04.2010    L 13 SB 82/08

  • Psychotische Störungen der Orientierungsfähigkeit können die Zuerkennung des Merkzeichens G rechtfertigen, wenn der Behinderte an Orientierungsstörungen und Panikreaktionen leidet und es hierdurch zu unvorhersehbaren und gefährlichen Reaktionen im öffentlichen Verkehr kommen kann.
    In diesem Fall kann auch die Zuerkennung des Merkzeichens B in Betracht kommen.

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat   27.11.2015    L 13 SB 82/15

  • Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" liegen auch dann vor, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erst durch ein Zusammenwirken von Gesundheitsstörungen und großem Übergewicht erheblich beeinträchtigt wird.
    BSG 9. Senat

      24.04.2008     B 9/9a SB 7/06 R

  • RECHTSANWALT SCHWERBEHINDERTENRECHT

    REINHOLD DOTTERWEICH

    RECHTSANWALT
    FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT
    FACHANWALT FÜR SOZIALRECHT

    ICH BIN SEIT 1985 ALS RECHTSANWALT TÄTIG, SEIT 1988 ZUSÄTZLICH BRECHTIGT, DIE BEZEICHNUNG FACHANWALT FÜR SOZIALRECHT ZU FÜHREN und seit 1994 AUCH FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT

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    SCHWRBEHINDERTENRECHT UND ALLE FRAGEN RUND UM DEN
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  • Ist die Einstufung zutreffend?
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    Vertretung im Überprüfungs- bzw. Herabsetzungsverfahren

    Eine sehr spezielle Angelegenheit ist das Überprüfungs- bzw. Herabsetzungverfahren, welches ausnahmsweise nicht von Ihnen als Antragsteller, sondern vom Versorgungsamt ausgeht.

    Es sind hier vorallem diejenigen Fälle, in denen meistens aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung (Karzinom) relativ problemlos ein hoher Grad der Behinderung erreicht werden konnte, nunmehr aber die sogenannte Heilungsbewährung abgelaufen ist.

    Wenn das Versorgungsamt in einer solchen Situation an Sie herantritt, sollte richtig reagiert werden. Nicht selten geht es um den Fortbestand der Möglichkeit, gegebenenfalls vorzeitig in Altersrente für Schwerbehinderte zu gehen oder andere Vorteile aufrechtzuerhalten, so etwa die Deputatsermäßigung für Lehrer oder andere Berufsgruppen.

    Es gibt auch in dieser Situation Möglichkeiten, einer zu weitgehenden Herabsetzung des Grades der Behinderung entgegenzutreten.

    Vertretung im Widerspruchsverfahren

    Gegen einen Bescheid, in welchem der Grad der Behinderung zu niedrig eingestuft wurde, kann und sollte Widerspruch eingelegt werden.

    Entsprechendes gilt natürlich auch dann, wenn es überhaupt abgelehnt wurde, einen Bescheid zu erlassen, weil angeblich der Grad der Behinderung nicht einmal 20 beträgt.

    Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens fordere ich regelmäßig die Akten der Versorgungsverwaltung an.

    Als Anwalt bekomme ich diese im Original in die Kanzlei überstellt und selbstverständlich wird dem Mandanten eine Kopie davon übermittelt.

    Es ist immer ganz hilfreich und manchmal auch interessant für den Mandanten selbst, was die eigenen Ärzte so alles geschrieben haben und von Interesse sind natürlich immer auch die entsprechenden Bearbeitungsvermerke der Mitarbeiter des Versorgungsamtes einschließlich des dortigen ärztlichen Dienstes.

    Mitunter können bereits hierbei sachliche Unrichtigkeiten entdeckt und richtig gestellt werden mit dem Ergebnis, dass es dann bereits im Widerspruchsverfahren mit einer richtigen Einstufung des Grades der Behinderung klappt.

    Vertretung im Klageverfahren vor dem Sozialgericht sowie in der Berufung vor dem Landessozialgericht und der Revision vor dem Bundessozialgericht

    Natürlich vertrete ich Sie sowohl im Klageverfahren vor dem Sozialgericht, im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht und ggf. auch in der Revision vor dem Bundessozialgericht.

    Es besteht überhaupt kein Grund dafür, vor der Einreichung einer Klage auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft oder eines höheren Grades der Behinderung zurückzuschrecken.

    Ein Gericht ist auch nur eine Art von Verwaltungsbehörde, allerdings mit etwas weiter reichenden Befugnissen.

    Ist das Versorgungsamt nicht dazu bereit, den Grad der Behinderung in der angemessenen Höhe festzusetzen, wird es hierzu eben gegebenenfalls vom Sozialgericht oder vom Landessozialgericht verurteilt. Entsprechendes gilt natürlich auch für entsprechende Merkzeichen, die beantragt, bisher aber nicht gewährt wurden.

    Vor dem Sozialgericht und auch vor dem Landessozialgericht gibt es keinen Anwaltszwang, d. h. dass Sie sich theoretisch auch selbst vertreten können.

    Die Frage ist nur, ob Sie sich das wirklich antun sollten. Sie müssen bedenken, dass auf der Gegenseite Profis sitzen, die den Umgang mit dem Gericht gewohnt sind - Sie selbst vermutlich nicht - und auch hinsichtlich der Rechtslage zumindest etwas Bescheid wissen.

    Egal wann Sie kommen. Sie sind immer willkommen. Besser spät als nie.

    Nur ein Anruf oder eine E-Mail von professioneller Hilfe entfernt

    Sie können jederzeit in jedem Stadium des Antrags-, Überprüfungs-, Widerspruchs-, Klage- oder Berufungsverfahrens hierher wechseln.

    Auch und gerade dann wenn Sie selbst, Ihr bisheriger Anwalt oder ein Verbandsvertreter das bisherige Verfahren "in den Sand gesetzt" haben oder sonst nicht mehr weiter wissen.

    Gerne aber auch schon vorher.


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