Auf dieser Website erfahren Sie alles zum Merkzeichen G, insbesondere dessen Vorteile und vor allem auch die Voraussetzungen, welche Sie erfüllen müssen, um das Merkzeichen G zuerkannt zu erhalten.
Die Vorgaben des Gesetzgebers in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind leider schon von der textlichen Fassung her nahezu unleserlich und schwer zu handhaben. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung den Anwendungsbereich des Merkzeichens G durchaus erweitert, was allerdings manche Versorgungsämter noch nicht immer so ganz nachvollzogen haben.
Aus anwaltlicher Sicht heraus wird jedenfalls das Merkzeichen G von den Versorgungsämtern viel zu häufig erst einmal abgelehnt, obwohl bei näherer Betrachtung dessen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und grundsätzlich muss festgestellt werden, dass das Merkzeichen G viel zu selten überhaupt beantragt wird!
RA Dotterweich, Konstanz
Im Falle der Zuerkennung des Merkzeichens G im Schwerbehindertenausweis können Sie wählen zwischen einer Halbierung der von Ihnen zu zahlenden Kfz-Steuer oder aber einer unentgeltlichen Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Unentgeltlich zu befördern sind im Nah- und Fernverkehr: eine Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen, sofern eine Berechtigung zur Mitnahme der Begleitperson besteht und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist und das Handgepäck, ein mitgeführter Rollstuhl, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstige orthopädische Hilfsmittel und ein Führhund oder Behindertenbegleithund.
Was nicht selten übersehen wird: Das Merkzeichen G berechtigt nicht zur Inanspruchnahme der Schwerbehinderten-Parkplätze. Für diese benötigen Sie zwingend das Merkzeichen aG, welches im Vergleich im Merkzeichen G noch erhebliche strengere Voraussetzungen hat.
Für das Merkzeichen G benötigen Sie zunächst einmal zwingend einen Schwerbehindertenausweis, also mindestens die Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 50.
Das ergibt sich aus § 3 der Schwerbehindertenausweis- Verordnung (SchwbAwV), wo bestimmt ist, dass im Schwerbehindertenausweis (den Sie eben erst ab einem Grad der Behinderung von 50 bekommen!) auf der Rückseite das Merkzeichen G einzutragen ist, wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des SGB IX oder entsprechender Vorschriften ist,
Diese Voraussetzung für das Merkzeichen G ist in § 229 Absatz 1 Satz 1 des SGB IX wie folgt definiert:
In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
"In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist,
nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.
Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen."
ICH BIN SEIT 1985 ALS RECHTSANWALT TÄTIG, SEIT 1988 ZUSÄTZLICH BRECHTIGT, DIE BEZEICHNUNG FACHANWALT FÜR SOZIALRECHT ZU FÜHREN und seit 1994 AUCH FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT
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Mein Leistungsangebot aus dem Bereich des Schwerbehindertenrechts:
Beratung
Wenn bei Ihnen noch kein Grad der Behinderung anerkannt ist:
Wenn bei Ihnen bereits ein Grad der Behinderung anerkannt ist:
Vertretung im Antragsverfahren (Erstantrag oder Erhöhungsantrag) wegen des Grades der Behinderung sowie der Merkzeichen
Sie erhalten volle Unterstützung von Anfang an - vom Spezialisten für Schwerbehindertenrecht.
Vertretung im Überprüfungs- bzw. Herabsetzungsverfahren
Eine sehr spezielle Angelegenheit ist das Überprüfungs- bzw. Herabsetzungverfahren, welches ausnahmsweise nicht von Ihnen als Antragsteller, sondern vom Versorgungsamt ausgeht.
Es sind hier vorallem diejenigen Fälle, in denen meistens aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung (Karzinom) relativ problemlos ein hoher Grad der Behinderung erreicht werden konnte, nunmehr aber die sogenannte Heilungsbewährung abgelaufen ist.
Wenn das Versorgungsamt in einer solchen Situation an Sie herantritt, sollte richtig reagiert werden. Nicht selten geht es um den Fortbestand der Möglichkeit, gegebenenfalls vorzeitig in Altersrente für Schwerbehinderte zu gehen oder andere Vorteile aufrechtzuerhalten, so etwa die Deputatsermäßigung für Lehrer oder andere Berufsgruppen.
Es gibt auch in dieser Situation Möglichkeiten, einer zu weitgehenden Herabsetzung des Grades der Behinderung entgegenzutreten.
Vertretung im Widerspruchsverfahren
Gegen einen Bescheid, in welchem der Grad der Behinderung zu niedrig eingestuft wurde, kann und sollte Widerspruch eingelegt werden.
Entsprechendes gilt natürlich auch dann, wenn es überhaupt abgelehnt wurde, einen Bescheid zu erlassen, weil angeblich der Grad der Behinderung nicht einmal 20 beträgt.
Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens fordere ich regelmäßig die Akten der Versorgungsverwaltung an.
Als Anwalt bekomme ich diese im Original in die Kanzlei überstellt und selbstverständlich wird dem Mandanten eine Kopie davon übermittelt.
Es ist immer ganz hilfreich und manchmal auch interessant für den Mandanten selbst, was die eigenen Ärzte so alles geschrieben haben und von Interesse sind natürlich immer auch die entsprechenden Bearbeitungsvermerke der Mitarbeiter des Versorgungsamtes einschließlich des dortigen ärztlichen Dienstes.
Mitunter können bereits hierbei sachliche Unrichtigkeiten entdeckt und richtig gestellt werden mit dem Ergebnis, dass es dann bereits im Widerspruchsverfahren mit einer richtigen Einstufung des Grades der Behinderung klappt.
Vertretung im Klageverfahren vor dem Sozialgericht sowie in der Berufung vor dem Landessozialgericht und der Revision vor dem Bundessozialgericht
Natürlich vertrete ich Sie sowohl im Klageverfahren vor dem Sozialgericht, im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht und ggf. auch in der Revision vor dem Bundessozialgericht.
Es besteht überhaupt kein Grund dafür, vor der Einreichung einer Klage auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft oder eines höheren Grades der Behinderung zurückzuschrecken.
Ein Gericht ist auch nur eine Art von Verwaltungsbehörde, allerdings mit etwas weiter reichenden Befugnissen.
Ist das Versorgungsamt nicht dazu bereit, den Grad der Behinderung in der angemessenen Höhe festzusetzen, wird es hierzu eben gegebenenfalls vom Sozialgericht oder vom Landessozialgericht verurteilt. Entsprechendes gilt natürlich auch für entsprechende Merkzeichen, die beantragt, bisher aber nicht gewährt wurden.
Vor dem Sozialgericht und auch vor dem Landessozialgericht gibt es keinen Anwaltszwang, d. h. dass Sie sich theoretisch auch selbst vertreten können.
Die Frage ist nur, ob Sie sich das wirklich antun sollten. Sie müssen bedenken, dass auf der Gegenseite Profis sitzen, die den Umgang mit dem Gericht gewohnt sind - Sie selbst vermutlich nicht - und auch hinsichtlich der Rechtslage zumindest etwas Bescheid wissen.
Egal wann Sie kommen. Sie sind immer willkommen. Besser spät als nie.
Nur ein Anruf oder eine E-Mail von professioneller Hilfe entfernt
Sie können jederzeit in jedem Stadium des Antrags-, Überprüfungs-, Widerspruchs-, Klage- oder Berufungsverfahrens hierher wechseln.
Auch und gerade dann wenn Sie selbst, Ihr bisheriger Anwalt oder ein Verbandsvertreter das bisherige Verfahren "in den Sand gesetzt" haben oder sonst nicht mehr weiter wissen.
Gerne aber auch schon vorher.